mobilcom-debitel muss unzulässige Gebühren an den Staat abführen – Was bedeutet das für Kunden?

mobilcom-debitel: Nichtnutzungsgebühr muss an den Staat abgetreten werden
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Das Landgericht Kiel bestätigte im Juni ein durch den Verbraucherzentrale Bundesverband angeregtes Gewinnabschöpfungsverfahren gegen mobilcom-debitel. Demnach muss der Provider rund 420.000 € Gewinn aus einer unzulässigen Nichtnutzungsgebühr an die Staatskasse abführen. Während die Verbraucherzentrale fordert, dass die abgeschöpften Gewinne aus Wettbewerbsverstößen zweckdienlich verwendet werden, hat das Mobilfunk-Unternehmen gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Unrechtmäßige AGB-Klausel für inaktive Mobilfunkverträge

Bei dem Rechtsstreit geht es um die Tarife „Vario 50“ und „Vario 50 SMS“ im Netz der Telekom. Diese kosteten monatlich 14,99 € und wurden im Paket mit subventionierten Handys angeboten. In den AGB befand sich ein Hinweis auf die Nichtnutzungsgebühr von 4,95 € pro Monat. Diese kam zur Anwendung, wenn ein Kunde die Leistungen in drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht nutzte. Bereits im Juli 2012 erging ein Unterlassungsurteil zu dieser AGB-Klausel vom Oberlandesgericht in Schleswig-Holstein. Im Anschluss klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband für ein Verbot der Nichtnutzungsgebühr und begann ein mehrstufiges Gewinnabschöpfungsverfahren. In dessen Rahmen wurde unter anderem über die Höhe der abzuführenden Gewinne gestritten.

Nach dem nun ausgesprochenen Urteil des Kieler Landgerichts muss mobilcom-debitel rund 420.000 € mit Zinsen zahlen. Nach Informationen des Verbraucherzentrale Bundesverbands hat der Provider im April 2017 einen Teilbetrag anerkannt und bezahlt. mobilcom-debitel-Sprecher Christoph Stanek erklärte jedoch auf eine Anfrage des Portals Golem.de, dass das Unternehmen Berufung eingelegt habe. Grund sei, dass die betreffenden Tarife für damalige Verhältnisse sehr preiswert und mit hochwertigen Handys kombiniert gewesen wären. Ohne die Nichtnutzungsgebühr wäre das Angebot nicht kostendeckend gewesen, da einige Kunden den Vertrag nur abgeschlossen hätten, um das jeweilige Handy günstig zu erhalten.

Gesetzesentwurf für Rückzahlung an Verbraucher

Nach aktueller Gesetzeslage werden die betreffenden Kunden von mobilcom-debitel keine Rückzahlung erhalten.
Zwar können seit 2004 Unternehmen dazu verpflichtet werden, Gewinne aus Wettbewerbsverstößen zurückzuzahlen. Doch bringt die betreffende Regelung mit sich, dass sogenannte Streuschäden in die Staatskasse fließen. Bei der Nichtnutzungsgebühr handelt es sich um kleinere Einzelsummen, die sich zu einer hohen Gewinnsumme addieren. Für höhere Einzelsummen immerhin fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband die Einführung einer Musterfeststellungsklage. Diese soll dazu führen, dass Rückzahlungen an die betroffenen Verbraucher Vorrang erhalten. Der seit 2016 vorliegende Gesetzentwurf wartet noch auf seine Umsetzung. Des Weiteren fordern Verbraucherschützer, dass das bei Gewinnabschöpfungsverfahren abgeschöpfte Geld zweckgebunden für die Finanzierung neuer Verfahren verwendet wird.

Jannik Degner

Jannik Degner ist der Gründer der smartphonepiloten. Er schreibt und berichtet hier zu aktuellen Themen aus der Welt des Mobilfunks - vom Ratgeber mit hilfreichen Tipps & Tricks über Tarifübersichten mit den besten Angeboten bist zu brandheißen Deals.

Als freier, hauptberuflicher Journalist sowie Mitglied im Deutschen Journalisten Verband Schleswig-Holstein (DJV) arbeitet er mit dem Schwerpunkt Mobilfunk, Telekommunikation, Technik und Smartphones. Er berät, schreibt und berichtet bei den smartphonepiloten von seinen beruflichen wie privaten Erfahrungen mit verschiedenen deutschen Mobilfunkunternehmen und hilft bei Problemen.

Seit 2012 hat er sich der Welt des Mobilfunks verschrieben und interessiert sich für Mobilfunkstandards, Handytarife, aktuelle Smartphones, Technik-Gadgets, den digitalen Lifestyle und das vernetzte Zuhause.

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